Amtsgericht Chemnitz HRB 20992
Verkehrsverbund Vogtland GmbH. Auerbach/Vogtl.. Göltzschtalstraße 16. 08209 Auerbach/Vogtl..Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx hat die Änderung der §§ 2 .Gegenstand des Unternehmens). 3 .Aufgaben der Gesellschaft). 10 .Aufgaben der Gesellschafterversammlung). 11 .Aufsichtsrat; jetzt: Aufsichtsrat. Zuständigkeit). 13 .Jahresabschluss. Gewinnverwendung und Verlustausgleich; jetzt: § 12). 14 .Bekanntmachung; jetzt: § 13). 16 .Auflösung der Gesellschaft; jetzt: § 14) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die §§ 12 .Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates). 15 .Gründungskosten) wurden aufgehoben. Ein neuer § 15 .Schlussbestimmung) wurde in den Gesellschaftsvertrag eingefügt. Neuer Gegenstand: konkrete Planung. Vermarktung und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs i.S. d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen .SächsÖPNVG) in Unterstützung des Zweckverband ÖPNV Vogtland .ZVV) sowie Unterstützung des ZVV bei dessen interner Verwaltung. Die Gesellschaft sichert das vom ZV ÖPNV Vogtland verfolgte Ziel. die Erhöhung der Akzeptanz. Durchgängigkeit und Effizienz des ÖPNV und Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem motorisierten Individualverkehr in Form eines integrierten Gesamtkonzeptes mit Vertaktung im Vogtland und Sicherung der Anbindung an das Fernverkehrsnetz sowie Erreichung und Beibehaltung der ÖPNV- Mindeststandards in dünn besiedelten Teilräumen durch den Einsatz flexibler. kostengünstiger Bedienmodelle anzubieten. Dazu erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs.Die Gesellschaft kann zur besseren Auslastung von Kapazitäten .Annextätigkeit) auch als Dienstleistungsunternehmen im Bereich des Tourismus tätig werden. Die Gesellschaft darf zu den vorgenannten Zwecken Unternehmen übernehmen. vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. soweit bei Zustehen der Mehrheit der Anteile allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung. die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen. den § 96 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 13 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbart sind.
Veränderungen 29.12.2014
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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