Amtsgericht Leipzig HRB 18024
HRB 18024: WFG- Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH des Landkreises Nordsachsen. Delitzsch. Richard-Wagner-StraÃe 7 a. 04509 Delitzsch. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx hat den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Dabei wurde insbesondere geändert: §§ 2 .Gegenstand des Unternehmens ). 7 .Gesellschafterversammlung). 8 .Einberufung d.Gesell.versammlung). 10 .Geschäftsführung. Vertretung) sowie 16 .Jahresabschluss). Neuer Gegenstand: Die Gesellschaft kann alle MaÃnahmen fördern. die der Entwicklung und Verbesserung der Wirtschafts- und Sozialstruktur im Landkreis Nordsachsen dienen und soweit sie langfristig ökologisch vertretbar sind. insbesondere - Unterstützung der Wirtschaftsförderungsaktivitäten der Städte und Gemeinden im Landkreis Nordsachsen. - Schaffung zusätzlicher und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze durch die Entwicklung und Förderung der im Landkreis ansässigen Gewerbe-. Industrie-. Landwirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen. - Beratung und Unterstützung der im Kreis ansässigen Betriebe und Motivation zur Expansion. - Vermittlung. Beratung und Unterstützung bei der Gründung oder Ansiedlung von Gewerbe-. Industrie- und Dienstleistungsbetrieben im Landkreis Nordsachsen. - Unterstützung bei der Ãbernahme von vorhandenen Unternehmen durch Mitarbeiter .z. B. Management by out) oder Externe. - Beratung und Hilfestellung bei der betrieblichen Umsetzung von Innovationen bei der Einführung von neuen bzw. der Verbesserung vorhandener Technologien. - Unterstützung bei laufenden bzw. anstehenden Genehmigungs- und Förderverfahren. - Beobachtung der aktuellen Entwicklungen der Wirtschaftslage. insbesondere im Landkreis Nordsachsen. - Beobachtung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Landkreis Nordsachsen. - Kontaktpflege zu den gesellschaftlichen sowie wirtschaftlichen Interessenvertretungen und Verbänden. - MaÃnahmen zur Verbesserung des Innen- und AuÃenmarketings des Wirtschaftsstandortes Landkreis Nordsachsen. Die Gesellschaft darf ein Unternehmen i.S.v. § 96a Absatz 1 Halbsatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung nur unterhalten. übernehmen oder sich daran beteiligen. wenn den in § 96a Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 13 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternhehmens enthalten sind. Die Errichtung. Ãbernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Landkreises Nordsachsen.
Veränderungen 26.05.2017
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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+ Mehr Infos bei WikipediaAufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter eine möglichst große Masse zu erwirtschaften
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