CPU Software Service GmbH Lichtenstein

Amtsgericht Chemnitz HRB 23754
CPU Software Service GmbH Lichtenstein. Lichtenstein .Webendörferstraße 1. 09350 Lichtenstein). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xx. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung. Anpassung und Vertrieb von Software. vorwiegend für Handwerker. sowie Erbringen von Dienstleistungen in diesem Bereich. Durchführung von Schulungen und Seminaren. Pflege von Software. Erstellen von Datenbanken und Durchführung der laufenden Wartung von Programmen sowie Vertrieb und Wartung von Hardware. Stammkapital: 25.000.00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt. so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt. so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ulbricht. Peter. Lichtenstein. *xx.xx.xx. einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis. im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung eines Teils des Vermögens der CPU SOFTWARE GmbH mit dem Sitz in Lichtenstein .Amtsgericht Chemnitz HRB 16592) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom xx.xx.xx und Beschluss der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 137 Abs. 3 UmwG: Die Ausgliederung wurde am xx.xx.xx in das Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Neueintragungen 13.09.2007




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