Amtsgericht Saarbrücken VR 4153
Verein zur Förderung des Gasthörer- und Seniorenstudiums an der Universität des Saarlandes e.V.. Saarbrücken. . Saarbrücken).Die Mitgliederversammlung vom xx.xx.xx hat die Neufassung der Satzung und mit ihr die Änderung in den § 1 .Name und Sitz) beschlossen. Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliedersammlung vom xx.xx.xx und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom xx.xx.xx mit dem Verein Saarländischer Kulturkreis e.V. mit Sitz in Saarbrücken . Amtsgericht Saarbrücken VR 2045) verschmolzen. Name geändert. nun: Neuer Name: Die Gasthörer/innen - Kulturkreis an der Universität des Saarlandes e.V. . Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen 28.01.2009
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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+ Mehr Infos bei WikipediaAufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter eine möglichst große Masse zu erwirtschaften
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