VENSYS Energy AG

Amtsgericht Saarbrücken HRB 16393
VENSYS Energy AG. Saarbrücken .Saar-Lor-Lux-Straße 15. 66115 Saarbrücken). Aktiengesellschaft. Satzung vom xx.xx.xx. Gegenstand: Die Entwicklung. die Produktion. Be- und Vertrieb. Wartung und Lizenzierung von technischen Anlagen zur Erzeugung von Energie. insbesondere durch Windkraftanlagen; sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Beratungsleistungen. Grundkapital: xx.xx.xx.00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt. so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt. so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Rink. Jürgen. Mandelbachtal. *xx.xx.xx. einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vorstand: Knünz. Dietmar. Fürstenfeldbruck. *xx.xx.xx. einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Vensys Energiesysteme GmbH Co.KG. Saarbrücken .AG Saarbrücken HRA 8599) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx. Der Vorstand ist ermächtigt. mit Zustimmung des Aufsichtrates das Grundkapital bis zum xx.xx.xx gegen Geld- oder Sacheinlagen einmallig oder mehrmals um insgesamt bis zu xx.xx.xx.00 EUR zu erhöhen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss des Bezugsrechts. Der Vorstand ist berechtigt. die neuen Aktien teilweise an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. .Genehmigtes Kapital 2007 / I). Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Neueintragungen 14.05.2007




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