Amtsgericht Saarbrücken HRB 63305
Saarfürst - Brauerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Merzig. Gewerbegebiet Viezstraße 1. 66663 Merzig. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom xx.xx.xx mit der Karlsberg Brauerei GmbH mit Sitz in Homburg .HRB 17866) verschmolzen. Die Verschmelzung durch Aufnahme mit der Karlsberg Brauerei GmbH .Amtsgericht Saarbrücken HRB 17866) wurde am xx.xx.xx im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 UmwG. Die Firma ist erloschen. Der mit der Karlsberg Brauerei GmbH in Homburg .Amtsgericht Saarbrücken HRB 17866) am xx.xx.xx abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Wirksamwerden der Verschmelzung am xx.xx.xx beendet. Der mit der Karlsberg Brauerei KG Weber in Homburg am xx.xx.xx abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom xx.xx.xx zum xx.xx.xx aufgehoben. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Der anderen Vertragsteil hat den Gläubigern der Gesellschaft. deren Forderungen begründet worden sind. bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Sicherheit zu leisten. wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind. nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Löschungen 29.10.2015
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