H

Amtsgericht Saarbrücken HRB 3906
H. N. Umweltholding GmbH. St. Ingbert .Zu den Pottasschwiesen 12. 66386 St. Ingbert). Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Das Halten von Beteiligungen an Unternehmen. insbesondere im Umweltbereich. sowie die Ausübung der einheitlichen Leitung .Holdingleitung) über die von der Gesellschaft abhängigen Beteiligungsgesellschaften. Die durch die Holdingleitung wahrzunehmenden Aufgaben sind allen voran: - Planung und Weiterentwicklung der strategischen Unternehmensziele; dies schließt ein die Einflussnahme auf konzernbedeutende Akquisitionsmaßnahmen .z. B. Kauf und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen durch Beteiligungsgesellschaften). - Durchführung einer auf die gesamte Unternehmensgruppe ausgerichteten wirksamen Ergebniskontrolle. - Bestimmung der Grundzüge einer Finanz-. Investitions-. Markt- und Personalpolitik .z. B. durch Besetzung der Führungsstellen in Beteiligungsgesellschaften). - Bereitstellung von Beratungs- und Serviceleistungen durch Stabstellen zugunsten von Beteiligungsgesellschaften. Weiterer Gegenstand ist der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom xx.xx.xx mit der TERRAG Holding GmbH mit Sitz in St. Ingbert .AG Saarbrücken HRB 12975) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2 Nr. 1. 3 Abs 1 Nr. 2. 4 ff. 46 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen 05.09.2005




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