Amtsgericht Saarbrücken VR 2549
Gesellschaft für Freunde der Orgelmusik Saarbrücken e.V.. Saarbrücken. . Saarbrücken).Der Verein ist nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom xx.xx.xx und der Mitgliederversammlung des weiteren übertragenden Rechtsträgers vom xx.xx.xx mit dem Verein Freundeskreis zur Förderung der Musik in der Christuskirche Saarbrücken- St.Johann e.V. mit Sitz in Saarbrücken .Amtsgericht Saarbrücken VR 2027) als übertragende Rechtsträger zu dem dadurch neu gegründeten Verein Freunde der Orgel- und Kirchenmusik Evangelisch - St.Johann e.V. mit Sitz in Saarbrücken verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des neuen Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen 12.02.2009
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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+ Mehr Infos bei WikipediaAufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter eine möglichst große Masse zu erwirtschaften
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