Amtsgericht Saarbrücken HRB 5473
Bürgschaftsbank Saarland Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Saarbrücken .Johannisstr. 2. 66111 Saarbrücken). Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 .Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 258.400.00 EUR auf 711.850.00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Bürgschaftsgesellschaft des saarländischen Handwerks mit beschränkter Haftung mit Sitz in Saarbrücken .Amtsgericht Saarbrücken HRB 4737) beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx hat ferner eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages. insbesondere eine Änderung des Vertrages in § 1 .Firma und Sitz). § 2 .Gegenstand des Unternehmens) und § 18 .Bekanntmachung und Gerichtsstand). und mit ihr eine Änderung der Firma und des Gegenstandes der Gesellschaft beschlossen. Neue Firma: Bürgschaftsbank Saarland Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kreditgarantiegemeinschaft für Handel. Handwerk und Gewerbe. Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Die Gesellschaft erfüllt die Aufgaben einer Bürgschaftsbank gemäß Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 .Bundesgesetzblatt Seite 297). Die Mittel der Gesellschaft und die Gewinne jeder Art. die der Gesellschaft zufließen sollten. sind ausschließlich zur Erreichung des Gesellschaftszweckes zu verwenden. Die Gesellschafter erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf auch keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.Die Gesellschaft übernimmt a) Ausfallbürgschaften gegenüber Kreditinstituten. Bausparkassen und Versicherungsgesellschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen des Handels. des Handwerks. der Industrie und des Dienstleistungssektors sowie an Angehörige der Freien Berufe im Saarland. wenn bankmäßige Sicherheiten nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen; b) Garantien gegenüber privaten Beteiligungsgesellschaften für Beteiligungen an mittelständischen Handels-. Handwerks-. Industrie- und Dienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen freiberuflich Tätiger im Saarland. wenn diese Beteiligung ohne Garantie nicht zustande kommen würde. 3. Ein Rechtsanspruch auf dieÜbernahme von Ausfallbürgschaften oder Beteiligungsgarantien besteht nicht. 4. Die Gesamtverpflichtungen aus von der Gesellschaft übernommenen Ausfallbürgschaften und Beteiligungsgarantien müssen sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zuden haftenden Mitteln der Gesellschaft halten. Dieses Verhältnis wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt und bedarf der Genehmigung der Bundesrepublik Deutschland und des Saarlandes. Grundsatz I der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bleibt davon unberührt. 5. Unter haftenden Mitteln sind das Stammkapital. die Sicherheitsrücklage und die Haftungsfonds zu verstehen. Das haftende Eigenkapital bestimmt sich nach § 10 KWG. 6. Einzelheiten der Bürgschafts- und Garantieübernahmen. insbesondere die Zwecksetzung. Laufzeiten. Höchstbeträge usw.. werden durch besondere Richtlinien geregelt. die von der Gesellschafterversammlung in Anlehnung an die Rückbürgschafts- und Rückgarantieerklärungen des Bundes und des Landes beschlossen werden und der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland und des Saarlandes bedürfen. Bestellt als Geschäftsführer: Brenner. Georg. Saarbrücken. *xx.xx.xx. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Eberhardt. Albert. Illingen. *xx.xx.xx; Herberg. Winfried. Beckingen. *xx.xx.xx. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
Veränderungen 30.09.2005
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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+ Mehr Infos bei WikipediaAufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter eine möglichst große Masse zu erwirtschaften
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