HRB 62 IZ: Firma vormals: Sterling SIHI GmbH

Amtsgericht Pinneberg HRB 62 IZ
HRB 62 IZ: Firma vormals: Sterling SIHI GmbH. Itzehoe. Lindenstraße 170. 25524 Itzehoe. Name der Firma: Flowserve SIHI Germany GmbH; Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist - unter Fortführung des Betriebes der Deutsche Worthington GmbH .HRB 5488) - die Herstellung und der Vertrieb von Pumpen jeder Art und Zubehörteilen. insbesondere unter den Marken Sterling. SIHI und Worthington sowie die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen aller Art. insbesondere Aktivruder. Unterwasserpumpen und Querschubanlagen und deren Zubehör unter dem Warenzeichen Pleuger und Patentverwertungen. Die Gesellschaft kann Patente. Lizenzen und Herstellungsverfahren erwerben. entwickeln. verwalten und verwerten. Waren und Erzeugnisse aller Art herstellen und Handel treiben. jegliche Art von Geschäften finanzieren und fördern. Grundstücke erwerben und veräußern und andere Geschäfte tätigen. soweit dies zur Erreichung ihres Zwecks notwendig und nützlich ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Agenturen errichten und sich in jedweder Form an anderen Unternehmen beteiligen. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx ist die Firma der Gesellschaft. der Gegenstand des Unternehmens und der Gesellschaftsvertrag in § 1 und 2 geändert worden. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Flowserve Hamburg GmbH .Amtsgericht Hamburg. HRB 6023) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht. Sicherheitsleistung zu verlangen. steht Gläubigern nicht zu. die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben. die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Veränderungen 18.09.2017




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