Amtsgericht Montabaur HRB 23387
Marienhaus Senioreneinrichtungen GmbH. Waldbreitbach. Margaretha-Flesch-Straße 5. 56588 Waldbreitbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Franziskanerinnen von der heiligen Familie e.V.. eingetragener Verein .Amtsgericht Koblenz. VR 10506) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx. Geschäftsanschrift: Margaretha-Flesch-Straße 5. 56588 Waldbreitbach. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche. gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der christlichen Religion und Kirche. die Förderung der Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens. Der Gesellschaftszweck ergibt sich aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der Caritas als einer Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der Gesellschaftszweck besteht in der Förderung der Werke christlicher Nächstenliebe. insbesondere in den Bereichen Altenhilfe und Wohlfahrtswesen. Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht durch die Förderung und den Betrieb von stationären und ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe. wie z.B. Alten- und Pflegeheimen. sowie ihrer Nebeneinrichtungen. Schließlich wird der Gesellschaftszweck auch durch die finanzielle Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins "Waldbreitbacher Franziskanerinnen e. V." verwirklicht sowie durch die Mittelbeschaffung für Zwecke der Altenhilfe im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Die Gesellschaft kann auch weitere kirchliche. mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Sie kann zu diesen Zwecken alle Geschäfte eingehen. die ihr dienlich sind. Die Gesellschaft ist berechtigt. sich an Einrichtungen. die dem Gesellschaftszweck dienen. zu beteiligen oder sie zu errichten. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Dies gilt nicht. sofern es sich bei den Gesellschaftern um steuerbegünstigte Körperschaften nach der Abgabenordnung bzw. um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt und die Mittel unmittelbar und ausschließlich für kirchliche. gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft ist korporatives Mitglied beim Deutschen Caritasverband bzw. beim zuständigen Diözesan-Caritasverband. 50.000.00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt. so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt. so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gabelmann. Marc. Vallendar. *xx.xx.xx; Schuhler. Alexander. Mettlach. *xx.xx.xx; Wienczierz. Bernd. Staudt. *xx.xx.xx. jeweils vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis. im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Neueintragungen 08.01.2013
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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+ Mehr Infos bei WikipediaAufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter eine möglichst große Masse zu erwirtschaften
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