Amtsgericht Koblenz HRB 6462
Blindenwerk-Polytec gemeinnützige GmbH. Koblenz .56070 Koblenz). Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 .Gegenstand des Unternehmens) mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Ferner wurden die §§ 3 . nunmehr: Dauer der Gesellschaft. Geschäftsjahr. Jahresabschluss). 4 . nunmehr: Stammkapital). 5 .Verpfändung oder Veräußerung von Geschäftsanteilen). 6 . Organe). 7 .Gesellschafterversammlung). 8 .Aufgaben der Gesellschafterversammlung). 9 .nunmehr: Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung). 10 .Verwaltungsrat). und 11 . nunmehr: Vertretung und Geschäftsführung). 12 .Auflösung) und 13 .Bekanntmachungen) beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag wurde um § 14 . nunmehr: Schlussbestimmungen) erweitert. Neuer Unternehmensgegenstand: .1) Gegenstand und Ziel des Unternehmens sind die Beschäftigung und die Förderung von Blinden. Behinderten und schwer vermittelbaren Arbeitnehmern im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftpolitik mit dem Ziel der Dauerbeschäftigung und dem Abbau von Arbeitslosigkeit. Der Unternehmensgegenstand wird durch arbeitstherapeutische Beschäftigung und sozialpädagogische Förderung von Blinden. Behinderten und schwer vermittelbaren Arbeitnehmern verfolgt. .2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige. kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke. .§§ 51 ff AO) der Abgabenordnung. insbesondere durch die Unterstützung und regelmäßige Beschäftigung von Blinden. Behinderten und schwer vermittelbaren Arbeitnehmern. .3) Die Tätigkeit der Gesellschaft hat kostendeckend zu erfolgen. Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. .4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. .5) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt insbesondere für etwaige Überschüsse. die im gesetzlich zulässigen Umfang auch einer dem Gesellschaftszweck dienenden Rücklage zugeführt werden können. wenn und solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist. .6) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben. die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. .7) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Bei Auflösung der Körperschaft ist das Vermögen. soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt. zu steuerbegünstigten Zwecken zur Förderung der Behindertenhilfe zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. .8) Die Gesellschaft ist berechtigt. auch andere Tätigkeiten auszuüben. soweit diese geeignet sind. dem Zweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu dienen. vorausgesetzt jedoch. dass durch solche Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt. Vertretungsregelung geändert: Geschäftsführer: Hoffmann. Thomas. Mlülheim-Kärlich. *xx.xx.xx. einzelvertretungsberechtigt.
Veränderungen 20.09.2007
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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+ Mehr Infos bei WikipediaAufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter eine möglichst große Masse zu erwirtschaften
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