Amtsgericht Montabaur HRB 5432
AdLINK Internet Media AG. Montabaur .56410 Montabaur). Die Hauptversammlung vom xx.xx.xx hat die Änderung der Satzung durch Aufhebung des bisherigen § 5 .Grundkapital) Abs. 5.4 und Einfügung des § 5 .Grundkapital) Abs. 5.3 .Genehmigtes Kapital 2005) sowie die die Änderung der Satzung durch Einfügung des §5 .Grundkapital) Abs. 5.5 Abschnitt IV .Bedingtes Kapital 2005) beschlossen. Weiterhin hat die Hauptversammlung vom xx.xx.xx die Änderung der Satzung in § 8 .Aufsichtsratsmitglieder) Abs. 8.1. § 16 .Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung) Abs.1 und 2 sowie § 17 .Stimmrecht) beschlossen. Die Hauptversammlung vom xx.xx.xx hat den Vorstand ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum xx.xx.xx einmal oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR xx.xx.xx.00 durch Ausgabe von neuen nennwertlosen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen .Genehmigtes Kapital 2005). Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt. mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen. als dies erforderlich ist. um den Inhabern von Optionsscheinen. Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen. die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden. ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu können. wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustünde. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt. mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen. die aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt. mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern. Der Vorstand ist ferner ermächtigt. mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung. den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die Hauptversammlung vom xx.xx.xx hat die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um einen Betrag bis zu xx.xx.xx.00 EUR. eingeteilt in xx.xx.xx nenntwertlose Aktien beschlossen .Bedingtes Kapital2005). Der Vorstand ist ermächtigt. die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen. die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Mai 2005 bis zum 16. Mai 2010 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und die Options- oder Wandelrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt. als von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und die Options- oder Wandelrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der folgenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- und Wandlungspreis: Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht. ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlungen auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller Zahl abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden. dass Spitzen zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit .oder zu einem früheren Zeitpunkt) begründen. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt. eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe .wie beschrieben) multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Im Fall der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt. die den Inhaber berechtigen. nach Maßgabe der Optionsbedingungen Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.Options- oder Wandlungspreis. Verwässerungsschutz: Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 80 % des Mittelwertes der XETRA-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft .oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse betragen. und zwar während der fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder während der Tage. an denen Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden. mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels. Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt. wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird. wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und Optionsrechts zustehen würde. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können. eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten: Der Vorstand wird ermächtigt. unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmens festzulegen. insbesondere Zinssatz. Ausgabekurs. Laufzeit und Stückelung. Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten. Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis .z.B. ein in Abhängigkeit der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis. dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt). Festlegung einer baren Zuzahlung. Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen. Barzahlung statt Lieferung von Aktien. Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum.
Veränderungen 27.07.2005
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