Karl W

Amtsgericht Bremen HRB 5875 HB
Karl W. Burmeister Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bremen. Freiligrathstr. 30. 28211 Bremen. Burmeister Beteiligungs GmbHGegenstand: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft in Firma Burmeister Verwaltungs GmbH Co. KG. Kapital: 33.000 EUR Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt. so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt. wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot. Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen. befreit werden.; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx wurde das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der Burmeister Beteiligungs GmbH mit Sitz in Bremen .Amtsgericht Bremen HRB 6311 HB) um 3.000 Euro auf 33.000 Euro erhöht und der Gesellschaftsvertrag unter Änderung des Gegenstandes und unter Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers insgesamt neu gefasst.; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage wurde die Burmeister Beteiligungs GmbH mit Sitz in Bremen .Amtsgericht Bremen HRB 6311 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht. Sicherheitsleistung zu verlangen. steht Gläubigern nicht zu. die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben. die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
Veränderungen 27.05.2010




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