Amtsgericht Bremerhaven bis zum 31.12.2012 HRB 3483 BHV
Entwicklungsgesellschaft Klinikum der Seestadt Bremerhaven mbH. Bremerhaven.Postbrookstr. 103. 27574 Bremerhaven). Gegenstand jetzt: Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. insbesondere die Sicherstellung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung in der Stadt Bremerhaven durch das Betreiben des Krankenhauses Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide in Bremerhaven. Die Gesellschaft hat die Versorgung der Bevölkerung im Rahmen des durch den Landes-Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrages sicherzustellen. Gegenstand der Gesellschaft ist auch. im Wege der Beleihung Aufgaben im Rahmen der Durchführung des Gesetzes über das Leichenwesen wahrzunehmen. Gegenstand der Gesellschaft ist es ferner. im Wege der Beleihung Hilfen und Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten .PsychKG). Unterbringungen nach § 8 PsychKG. den Maßregelvollzug und Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung durchzuführen. Die Gesellschaft setzt nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden .BremEGB) vom 14. 12. 1990 .BremGBl. S. 590) in der Fassung vom xx.xx.xx .BremGBl. S. 287). in Verbindung mit dem Ortsgesetz über den Betrieb des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide -Krankenhausbetriebsgesetz .KHBG)- vom xx.xx.xx .BremGbl. S. 369). zuletzt geändert durch das Ortsgesetzvom xx.xx.xx .BremGBl. S. 627) errichteten Eigenbetrieb Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide. Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven fort. Die Gesellschaft kann andere die Gesundheit der Bevölkerung fördernde Dienste betreiben. Die Gesellschaft kann darüber hinaus im gesetzlichen zulässigen Rahmen ambulante Leistungen erbringen und sich an Gesellschaften beteiligen. die ambulante Leistungen erbringen oder selbst solche Gesellschaften gründen .zum Beispiel medizinische Versorgungszentren). Das von der Gesellschaft geführte Krankenhaus ist so zu betreiben. dass es Zweckbetrieb im Sinne der jeweiligen Fassung des § 67 der Abgabenordnung oder abgabenrechtlichen Bestimmung ist. die etwa an die Stelle des § 67 Abgabenordnung tritt. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen. die geeignet sind. den Gesellschaftszweck zu fördern und mit den Bestimmungen des § 3 .Gemeinnützigkeit) im Einklang stehen. Vorstand: Änderung zu Nr. 2: Geschäftsführer: Richter. Holger; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 3:; Geschäftsführer: Dr. Mahlmann. Ernst-Gerhard; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.xx ist der Gesellschaftsvertrag in § 2 Abs. 1 .Gegenstand der Gesellschaft) ergänzt worden..
Veränderungen 25.05.2007
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Als Gesellschafter gilt also, wer an seiner Gesellschaft beteiligt ist
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+ Mehr Infos bei WikipediaAufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter eine möglichst große Masse zu erwirtschaften
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